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Erweitertes Führungszeugnis -Vorlagefrist-;
Vorlage des erweiterten Führungszeugnis zur Ausstellung einer Bescheinigung bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft Ries
Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII müssen alle Ehrenamtlichen, die bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Ein Verein/freier Träger ist von dem Gesetz also dann betroffen, wenn er Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch der Jugendarbeit wahrnimmt. Erbringt der Verein/freie Träger keine Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, so fällt er nicht unter den § 72a SGB VIII.
Nachdem ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde und der ehrenamtliche Antragsteller sein erweitertes Führungszeugnis vom Bundeszentralregister bekommen hat, ist das Führungszeugnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten zur Ausstellung der Bescheinigung für die Vorlage beim Vereinsvorstand, bei der Gemeinde oder der VG Ries vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage muss ein neues erweitertes Führungszeugnis beantragt werden. Damit es bei der Ausstellung der Bescheinigung durch Fristablauf nicht unnötig zu Komplikationen kommt, wird um Beachtung und Einhaltung der 3 Monatsfrist gebeten!
Verwaltungsgemeinschaft Ries
Beuthener Straße 6
86720 Nördlingen
Tel.: 09081 2594-0
Fax: 09081 2594-50
E-Mail schreiben
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