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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben efördert werden:Â
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Verwaltungsgemeinschaft Ries
Beuthener Straße 6
86720 Nördlingen
Tel.: 09081 2594-0
Fax: 09081 2594-50
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