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Für die ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind Kündigungsfristen einzuhalten. Arbeitnehmer können außerdem beim Arbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber erheben.
KündigungsfristenFür Arbeitsverhältnisse gilt eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei 5 Jahren auf 2 Monate, bei 8 Jahren auf 3 Monate, bei 10 Jahren auf 4 Monate, bei 12 Jahren auf 5 Monate, bei 15 Jahren auf 6 Monate und bei 20 Jahren auf 7 Monate jeweils zum Monatsende.
Für die Berechnung der Kündigungsfristen ist die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Abweichend von der Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sind auch Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Beschäftigten liegen, zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 (Urteil in der Rechtssache C-555/07 Kücükdeveci) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten vor dem 25. Lebensjahr gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf deshalb nicht mehr angewendet werden.
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten ist eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich.
Durch Tarifvertrag können abweichende Kündigungsfristen festgelegt werden. Die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrages können auch zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden. Einzelvertraglich kann im Übrigen eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. In jedem Fall darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe auch ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch
Wegen der Kündigungsfristen für in Heimarbeit Beschäftigte siehe Heimarbeiter, Hilfen für sowie unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen; wegen der Kündigungsverbote für Mitglieder des Betriebs- und Personalrats sowie für den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen Betriebsverfassung, Personalvertretung sowie unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Für werdende Mütter siehe Mutterschutz, für Elternzeitberechtigte siehe Elternzeit, für Pflegezeitberechtigte siehe Pflegzeit und Familienpflegezeit, für schwerbehinderte Menschen unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.
KündigungsschutzklageDie Kündigung kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein, z. B.
In jedem Fall muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht (Arbeitsgerichtsprozess) Klage auf Feststellung erheben, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.
Siehe auch Abfindung
§§ 1, 4, 23 Kündigungsschutzgesetz
Arbeitgeber, Gewerkschaften, Beratungshilfe, Arbeitsgerichte (Rechtsantragstellen), bei tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfristen auch Information durch Einsicht in TarifverträgeVerwaltungsgemeinschaft Ries
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