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Nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung können verschuldete Privatpersonen (natürliche Personen) – wie juristische Personen – beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen (Verbraucherinsolvenzverfahren). Zunächst muss allerdings eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden.
Verschuldete Bürgerinnen und Bürger, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, haben die Möglichkeit, sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder beispielsweise an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe) möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.
Bevor ein gerichtliches Restschuldbefreiungs-Verfahren eingeleitet werden kann, muss eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Insolvenzberatungsstelle) bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfand, aber scheiterte.
Siehe auch Schuldnerberatung
Nach § 305 der Insolvenzordnung anerkannte Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und weitere rechtsberatende BerufeVerwaltungsgemeinschaft Ries
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