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Ansprüche auf die in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Dienst- oder Sachleistungen (Sozialleistungen) können weder verpfändet noch übertragen werden. Dagegen ist die Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie deren Übertragung (Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen).
§ 53 Sozialgesetzbuch I
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86720 Nördlingen
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