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Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiterdelegiert.
Örtliche Straßenverkehrsbehörden sind die Gemeinden.
Untere Straßenverkehrsbehörden sind die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und die Großen Kreisstädte.
Die Verordnung über Parkgebühren gilt auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. nicht öffentliche oder private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Vorschriften erhoben werden.
Verwaltungsgemeinschaft Ries
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Fax: 09081 2594-50
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