Die Regierungen sind zuständige Anerkennungsbehörden nach § 50 Fahrlehrergesetz für den Abschnitt 3 (Fahrlehrerausbildungsstätten) des Fahrlehrergesetzes.
Sie sind ferner zuständig fürÂ
1. die Anerkennung
- von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG),
- von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Betreiber oder Leiter einer Ausbildungsfahrschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
- der Träger von Einweisungslehrgängen von Bewerbern für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG),
- der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Abs. 1 FahrlG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG und § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- der Träger von Einweisungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen nach § 45 FahrlG (§ 48 Satz 1 FahrlG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 DV-FahrlG)
2. für die Genehmigung
- des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DV-FahrlG) im Benehmen mit der Regierung der Oberpfalz,
- des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 DVFahrlG) im Benehmen mit der Regierung der Oberpfalz,
- des Ausbildungsplans einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, § 2 FahrlAusbO), und spätere Änderungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FahrlG),
- des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer (§ 4 FahrlAusbO),
3. für die Anordnung qualitätssichernder Anordnungen (§ 16 Abs. 1 DV-FahrlG) gegenüber
- dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person,
- dem Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer,
- dem Träger von Einweisungsseminaren für Betreiber oder Leiter von Ausbildungsfahrschulen,
- dem Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar,
- dem Träger von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar,
- dem Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und § 53 Abs. 3 FahrlG.
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
- die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 2 FahrlG, § 23 Abs. 5 Satz 2 FahrlG, § 24 Abs. 6 Satz 2 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 2 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
- die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4a FahrlG),
- die Anerkennung von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen für Bewerbern für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
- die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 Abs. 1 FahrlG) (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
- die Überwachung der in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen, Betriebe, Träger, Seminare und Lehrgänge, einschließlich der Überwachung der Seminare durch Fahrlehrer mit Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 1 FahrlG) und Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 Abs. 1 FahrlG) (§ 51 FahrlG, § 15 DVFahrlG),#
- die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG,
- die Nachkontrolle zur Sicherstellung qualitätssichernder Anordnungen (§ 16 Abs. 2 DVFahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst.